§ 54 ThürPersVG - Entsprechende Anwendungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 31, 33 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 46 und 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Stufenvertretungen spätestens zwölf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.