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§ 18 SenG - Hinterbliebenenversorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Amtliche Abkürzung
SenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1102-1

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Senats, das während der Amtszeit verstorben ist, sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zurzeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zurzeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten unter den für Landesbeamte geltenden Voraussetzungen Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes des Sterbemonats und für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Hinterbliebenenversorgung, die aus dem Übergangsgeld nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 berechnet wird.