§ 21a LJKG - Zusatzentschädigung für die elektronische Erfassung der Grundbuchblätter
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360
(1) Die Gemeinden, in denen das Grundbuchamt infolge der Zuweisung der Grundbuchführung zu einem Amtsgericht (§ 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung) aufgehoben wird, erhalten für jedes durch eigenes Personal erfasste und nach § 128 der Grundbuchordnung zur Führung des maschinellen Grundbuches freigegebene Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) eine über die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Entschädigung hinausgehende Zusatzentschädigung in Höhe von sechs Euro. Die Entschädigung erhalten die Gemeinden nur für diejenigen Grundbuchblätter, die sie bis zur Aufhebung des Grundbuchamts und innerhalb von drei Jahren, nachdem dem für die Gemeinde in Ansehung der Grundbuchführung zuständigen Amtsgericht erstmalig die Grundbuchführung für eine Gemeinde übertragen wurde, an die Grundbuchdatenzentrale übermittelt haben.
(2) Von der Zusatzentschädigung nach Absatz 1 sind die Kosten in Abzug zu bringen, die dem Land entstehen, weil übernommene Daten des elektronischen Grundbuches mit einer zur Zeit der Übernahme dem Stand der Technik und Entwicklung entsprechenden Programmversion für die elektronische Grundbuchführung nicht verarbeitbar sind.
(3) Die Zusatzentschädigung wird zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zuweisung der Grundbuchführung des Bezirks auf das Amtsgericht fällig.
(4) Haben Gemeinden die ihnen hinsichtlich des Grundbuchamts obliegenden Verpflichtungen nach § 34a des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit auf Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auf eine andere Gemeinde übertragen, steht die Zusatzentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 der die Verpflichtung übernehmenden Körperschaft zu.