§ 37 KWG - Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann seine Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen.