§ 46 SächsGemO - Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat gebildet werden, der den Bürgermeister in geheimzuhaltenden Angelegenheiten (§ 53 Abs. 3 Satz 2) berät.
(2) Der Beirat besteht in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern aus zwei, in Gemeinden mit mehr als 10.000 aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern aus drei, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Gemeinderats angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.
(3) Vorsitzender des Beirats ist der Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Vorsitzende aus der Mitte des Beirats gewählt wird; der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Im Übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.