§ 47 LMG - Bedienstete
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der LMK mit Ausnahme der Eingruppierung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bestimmen sich nach den für Beschäftigte des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung dieser Bediensteten der LMK muss derjenigen der vergleichbaren Beschäftigten des Landes entsprechen. Die Organe der LMK sind verpflichtet, auf den Abschluss entsprechender Tarifverträge hinzuwirken.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.