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§ 31 NJAVO - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Bei Dienstunfähigkeit oder Beurlaubung der Referendarin oder des Referendars

  1. 1.

    wird die Station auf Antrag

    1. a)

      um drei Monate verlängert, wenn während der ersten Pflichtstation oder der Wahlstation mehr als 40 Arbeitstage,

    2. b)

      um drei Monate verlängert, wenn während der zweiten, dritten, vierten Pflichtstation, der Wahlpflichtstation oder einer geteilten Wahlstation bei einer Dauer von drei Monaten mehr als als 30 Arbeitstage,

    3. c)

      um zwei Monate verlängert, wenn während einer geteilten Wahlstation bei einer Dauer von zwei Monaten mehr als 20 Arbeitstage

    Ausbildungszeit entfallen ist;

  2. 2.

    wird die geteilte Wahlstation bei einer Dauer von zwei Monaten wiederholt, wenn mehr als 30 Arbeitstage Ausbildungszeit entfallen ist;

  3. 3.

    wird die erste Pflichtstation oder die Wahlstation wiederholt, wenn insgesamt mehr als 80 Arbeitstage Ausbildungszeit entfallen ist.

  4. 4.

    wird die erste Pflichtstation oder die Wahlstation wiederholt, wenn insgesamt mehr als 80 Arbeitstage Ausbildungszeit entfallen ist.

(2) Auf Antrag ist zu gestatten, eine Station zu verlängern oder zu wiederholen, wenn die Verlängerung aus zwingenden Gründen erforderlich ist; unzureichende Leistungen stellen keinen zwingenden Grund dar. Der Antrag kann nur bis zum Ende der Station gestellt werden, die verlängert oder wiederholt werden soll.