§ 10 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

  1. 1.
    bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
  2. 2.
    von den durch Angestellte zu besetzenden freien, freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, V c bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis Va/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.

Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

  1. 1.
    bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
  2. 2.
    bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer,
  3. 3.
    für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern und
  4. 4.
    für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestellten besetzt werden.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2) vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundesminister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.