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§ 11 FluLärmG - Auskunft

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FluLärmG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-4

(1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens nach § 1 Nr. 1 ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und seinen Beauftragten die zur Ermittlung des äquivalenten Dauerschallpegels (§ 3) erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Pläne vorzulegen.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.