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§ 4 SächsBRKG - Behördenaufbau

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
281-8

(1) Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind

  1. 1.
    das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
  2. 2.
    die Regierungspräsidien als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden,
  3. 3.
    die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

(2) Örtliche Brandschutzbehörden sind die Gemeinden.