§ 6 SächsBRKG - Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die
- 1.
Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans,
- 2.
Aufstellung, Einsatzmitteln, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen,
- 3.
Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren,
- 4.
Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr,
- 5.
Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung,
- 6.
Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen,
- 7.
rechtzeitige Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Integrierten Regionalleitstellen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden,
- 8.
Förderung der Brandschutzerziehung,
- 9.
Durchführung von Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe des § 22,
- 10.
zusammenfassenden Einsatzberichte ihrer öffentlichen Feuerwehr,
- 11.
Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen und
- 12.
Einrichtung und Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit einer Führungsunterstützungseinrichtung für administrativ-organisatorische Aufgaben.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 können im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden.
(3) Für Kreisfreie Städte gilt § 7 entsprechend.