Versionsverlauf


  • ab 31.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 1 NDWV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV)
Amtliche Abkürzung
NDWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-24-3

Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:

  1. 1.

    Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,

  2. 2.

    Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,

  3. 3.

    Evakuierung.