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Anlage 1 AbgG - Richtlinie für das Verfahren der Überprüfung der Abgeordneten gemäß § 48 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1
  1. 1.

    Der vom Landtag gemäß § 48 Abs. 3 Abgeordnetengesetz zu wählenden Kommission sollen ein Arbeitsrichter oder ein Verwaltungsrichter sowie der jeweilige Landesbeauftragte Mecklenburg-Vorpommerns für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR angehören. die Mitglieder der Kommission bestimmen einen Vorsitzenden. Dieser bestimmt den Termin der Sitzungen und veranlasst die Ladung hierzu. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Kommission bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Landtag. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 11 Abs. 1 Abgeordnetengesetz gelten entsprechend.

  2. 2.

    Der Präsident des Landtages ersucht den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik um Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des Landtages und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied es verlangt. Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der Rechtsausschuss konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das oder unmittelbaren Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festgestellt hat. Das Mitglied des Landtages ist über das Ersuchen in Kenntnis zu setzen.

  3. 3.

    Die Überprüfung von Mitgliedern des Landtages gemäß § 48 Abs. 2 Abgeordnetengesetz kann von jedem Mitglied des Rechtsausschusses beantragt werden. Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.

  4. 4.

    Die Kommission trifft auf Grund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihr zugeleiteter oder von ihr beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit für das oder eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.

  5. 5.

    Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Landtages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die bei der Kommission befindlichen Unterlagen verlangen, Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.

  6. 6.

    Der Vorsitzende der Kommission unterrichtet den Landtagspräsidenten und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion, der das betroffene Mitglied des Landtages angehört, über die beabsichtigte Feststellung der Kommission.

  7. 7.

    Die Feststellung der Kommission über ein Mitglied des Landtages wird unter Angaben der wesentlichen Gründe als Landtagsdrucksache im Benehmen mit dem betroffenen Mitglied das Landtages veröffentlicht. In der Landtagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des Landtages in angemessenem Umfange aufzunehmen.