Art. 28 BayÖPNVG - Höhe der ÖPNV-Zuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 922-1-B
(1) Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen wird nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der ÖPNV-Zuweisung für den einzelnen Aufgabenträger (Art. 8, 9) werden neben der Zahl der im Gebiet des Aufgabenträgers gefahrenen Nutzplatzkilometer im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr und gemessen am Umfang, in dem der Aufgabenträger die allgemeinen Anforderungen (Art. 4) und den Bedienungsstandard (Art. 5) erfüllt, insbesondere berücksichtigt
- 1.der zur Gewährleistung einer angemessenen Verkehrsbedienung erforderliche Aufwand,
- 2.die finanzielle Leistungskraft des jeweiligen Aufgabenträgers,
- 3.die Qualität einer vorhandenen oder neu zu gründenden Verkehrskooperation, insbesondere der Grad der erreichten Verkehrsverbesserung und der Nutzen für die Allgemeinheit.