§ 10 HeilBG - Zusammensetzung des Vorstands
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Das Vorsitzende Mitglied, das stellvertretende Vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Vertreterversammlung in geheimer Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Mitglied des Vorstands kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt werden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.