§ 39 EEG 2014 - Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
- Amtliche Abkürzung
- EEG 2014
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-27
(1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist.
(2) Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
- 1.
für den dem Grunde nach ein Anspruch nach § 19 besteht,
- 2.
der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
- 3.
der durch ein Netz durchgeleitet wird,
zur Verfügung stellen. Sie dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.