Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
(Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Amtliche Abkürzung
KaffeeStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-15-3-1

Vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334) (1)

Geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeines
Begriffsbestimmungen1
Abschnitt 2
Zu § 2 des Gesetzes
Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung2
Abschnitt 3
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung3
Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber4
Erteilung der Erlaubnis5
Sicherheitsleistung6
Änderung von Verhältnissen7
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis8
Belegheft, Buchführung9
Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust10
Bestandsaufnahme im Steuerlager11
Abschnitt 4
Zu § 7 des Gesetzes
Registrierter Versender12
Abschnitt 5
Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung13
Abschnitt 6
Zu § 9 des Gesetzes
Beförderungen im Steuergebiet14
Mitführen der Freistellungsbescheinigung15
Beförderungen in andere Mitgliedstaaten16
Ausfuhr17
Art und Höhe der Sicherheitsleistung18
Abschnitt 7
Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung19
Abschnitt 8
Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
Steueranmeldung20
Abschnitt 9
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Kleinbetragsregelung21
Abschnitt 10
Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes
Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren22
Abschnitt 11
Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
Beförderungen zu privaten Zwecken23
Abschnitt 12
Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken24
Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken25
Durchfuhr26
Abschnitt 13
Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
Versandhandel, Beauftragter27
Abschnitt 14
Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs28
Abschnitt 15
Zu § 20 des Gesetzes
Rohkaffeehändler29
Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren30
Abschnitt 16
Zu § 21 des Gesetzes
Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager31
Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr32
Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete33
Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat34
Abschnitt 17
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen35
Abschnitt 18
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes
Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht36
Abschnitt 19
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht37
Abschnitt 20
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines38
Schnittstellen39
Anforderungen an die Programme40
Prüfung der Programme41
Haftung42
Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag43
Abschnitt 21
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Ordnungswidrigkeiten44
Abschnitt 22
Schlussbestimmungen
Übergangsregelungen (2)45

Artikel 5 der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)

Artikel 5 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) enthält keinen Änderungsbefehl zur Einfügung eines Abschnitt 22 "Schlussbestimmungen" sowie eines § 45 "Übergangsregelungen" im Verordnungstext.