§ 51 GemO - Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) In Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Das Gleiche gilt für Beigeordnete in verbandsangehörigen Gemeinden sowie für Beigeordnete in verbandsfreien Gemeinden, in denen keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 getroffen ist.
(2) In verbandsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlich tätig. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in verbandsfreien Gemeinden
mit mehr als | 15.000 bis | 25.000 | Einwohnern ein Beigeordneter, |
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mit mehr als | 25.000 bis | 40.000 | Einwohnern zwei Beigeordnete, |
mit mehr als | 40.000 bis | 80.000 | Einwohnern drei Beigeordnete, |
mit mehr als | 80.000 bis | 120.000 | Einwohnern vier Beigeordnete, |
mit mehr als | 120.000 | Einwohnern fünf Beigeordnete |
ebenfalls hauptamtlich tätig sind.