§ 31 BbgWG - Bewilligung (zu § 8 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, sind zum Schutz seiner Ansprüche die für das Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(2) Die Pflicht zur Entschädigung in den Fällen des § 8 WHG obliegt dem Inhaber der Bewilligung.