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§ 31 BbgWG - Bewilligung (zu § 8 WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pflicht zur Entschädigung in den Fällen des § 8 WHG obliegt dem Unternehmer.