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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 55b FFG - Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn

  1. 1.

    aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und

  2. 2.

    die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.

(2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.

(3) § 54 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist maßgeblich zu beteiligen.