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  • ab 07.11.2013 (aktuelle Fassung)

§ 38 BeschV - Anwerbung und Vermittlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Amtliche Abkürzung
BeschV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-7

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.