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§ 40 UG - Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit steht.

(2) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat genehmigungsfreie Nebentätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Beamtengesetzes, die entgeltlich ausgeübt werden sollen, vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.

(3) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 78 bis 82 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen beamteten Personals erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen zu

  1. 1.
    der Abgrenzung der Dienstaufgaben von Nebentätigkeiten,
  2. 2.
    der Bestimmung von Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder diesem gleichstehende Tätigkeiten,
  3. 3.
    der Vergütung und der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten, insbesondere ob und inwieweit die Beamtin/der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält, und ob, inwieweit und an wen die Beamtin/der Beamte eine Vergütung, die sie/er für solche Nebentätigkeiten oder für eine ihr/ihm mit Rücksicht auf ihre/seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzuliefern hat,
  4. 4.
    der Anzeige und Allgemeingenehmigung von Nebentätigkeiten,
  5. 5.
    dem Verfahren zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, dem Ausmaß und den Voraussetzungen der Inanspruchnahme sowie dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann,
  6. 6.
    der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung auf abzuliefernde Vergütung und das für Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt.