§ 24 HPVG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit,
- 2.
Niederlegung des Amtes,
- 3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Wahlberechtigung bleibt bestehen,
- 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.
Verlust der Wählbarkeit,
- 6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
- 7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
- 8.
gerichtliche Entscheidung nach § 23,
- 9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 bestimmten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch den Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.