§ 135a KV M-V - Hauptausschuss
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Ämter, deren Amtsausschuss aus mehr als 19 Mitgliedern besteht, können einen Hauptausschuss bilden. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Hauptausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Besetzung erfolgt im Wege einer Wahl. Vorsitzendes Mitglied des Hauptausschusses ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.
(2) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse des Amtsausschusses. Er entscheidet nach den von dem Amtsausschuss festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Amtsausschusses oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Amtsausschuss.
(3) Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Amtsausschuss das Einvernehmen der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers mit der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses ersetzen.
(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte hat das Recht, beratend an den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. Sie oder er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Mitglieder des Amtsausschusses haben das Recht, den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Hauptausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Amtes herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht.