§ 117 BbgSchulG - Stellung der Schulen in freier Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mit, die Vielfalt der Bildungsgänge zu Gewähr leisten.
(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung. Dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(3) Schulversuche und Versuchsschulen in freier Trägerschaft sind entsprechend § 8 möglich.