§ 17 GvKostG - Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
- Amtliche Abkürzung
- GvKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 362-2
1Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. 2Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 713 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.