Anlage 2 II. BV - Berechnung des umbauten Raumes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
- Amtliche Abkürzung
- II. BV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2330-2-2
Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben.
1.1 | Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird: |
---|---|
1.11 | seitlich von den Außenflächen der Umfassungen, |
1.12 | unten |
1.121 | bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der untersten Geschossfußböden, |
1.122 | bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121, |
1.13 | oben |
1.131 | bei nichtausgebautem Dachgeschoss von den Oberflächen der Fußböden über den obersten Vollgeschossen, |
1.132 | bei ausgebautem Dachgeschoss, bei Treppenhausköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten unmittelbar tragen), |
1.133 | bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke oder Balkenlage, |
1.134 | bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschossdecken von den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35. |
1.2 | Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des Daches. |
1.3 | Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist: |
1.31 | die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses zu berechnen, |
1.32 | bei wesentlich verschiedenen Geschossgrundflächen der umbaute Raum geschossweise zu berechnen, |
1.33 | nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von: |
1.331 | äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen in den Umfassungen, |
1.332 | Hauslauben (Loggien), d.h. an höchstens zwei Seitenflächen offenen, im Übrigen umbauten Räumen, |
1.34 | nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile bilden: |
1.341 | stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m2 (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42), |
1.342 | Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 1.44), |
1.343 | Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunterkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster, |
1.344 | Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der Oberfläche des Kellergeschossfußbodens, bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48), |
1.345 | Kellerlichtschächte und Lichtgräben, |
1.35 | für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt 1.134, |
1.36 | für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen. |
1.4 | Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfasst werden folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen und Bauteile: |
1.41 | geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden, |
1.42 | Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als 2 m2 und Dachreiter, |
1.43 | Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachflächen, |
1.44 | Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung, |
1.45 | Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre Brüstungen), |
1.46 | Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen, |
1.47 | freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt, |
1.48 | Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben, |
1.49 | wasserdruckhaltende Dichtungen. |