§ 8 KitaFöG - Öffnungszeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
- Amtliche Abkürzung
- KitaFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2162-5
Tageseinrichtungen sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten. In der Regel soll eine Öffnungszeit von insgesamt zwölf Stunden nicht überschritten werden. Längere Öffnungszeiten bedürfen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; Gleiches gilt für Öffnungszeiten vor 6.00 Uhr und nach 21.00 Uhr.