Versionsverlauf


  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 128 FFG - Art der Förderhilfe, Antrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

(1) Die Förderhilfen werden auf Antrag als Zuschuss gewährt. Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. Er wird bei der Zuerkennung nach § 129 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.