§ 18a SchulG LSA - Umfang der Finanzhilfe
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die Zuschüsse der Finanzhilfe richten sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Sie werden je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen je Jahrgang der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an vergleichbaren öffentlichen Schulen um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet. Die Klassenfrequenz der vergleichbaren öffentlichen Schule bestimmt sich nach der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr, das dem Schuljahr vorausgeht, für das die Finanzhilfe gewährt wird.
(2) Die Finanzhilfe beträgt 90 v.H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen als Personalkostenzuschuss sowie einen Sachkostenzuschuss. Die Höhe des Sachkostenzuschusses beträgt vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 18 v.H. des Personalkostenzuschusses, ab dem 1. August 2001 15 v.H. des Personalkostenzuschusses. Abweichend von Satz 2 beträgt der Sachkostenzuschuss für Förderschulen 25 v.H. des Personalkostenzuschusses.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe und deren Ausgestaltung durch Verordnung zu regeln.