Art. 14 HessFGG - Rückerstattung von Kosten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
Wird eine Kostenentscheidung, auf Grund deren Kosten erstattet sind, zu Gunsten dessen, dem die Kosten auferlegt waren, geändert, so ist dem Empfänger auf Antrag aufzuerlegen, das zu viel Empfangene zurückzuerstatten.