§ 2 AltPflG-NRW - Ausbildung zur Altenpflegefachkraft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Landesaltenpflegegesetz - AltPflG-NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AltPflG-NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2120
(1) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich regeln; in einem Rahmenlehrplan können verbindliche Vorgaben für die praktische Ausbildung gegeben werden.
(2) Im Rahmen der Ausbildung soll auf soziokulturelle Unterschiede eingegangen werden.