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§ 2 AltPflG-NRW - Ausbildung zur Altenpflegefachkraft

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Landesaltenpflegegesetz - AltPflG-NRW)
Amtliche Abkürzung
AltPflG-NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich regeln; in einem Rahmenlehrplan können verbindliche Vorgaben für die praktische Ausbildung gegeben werden.

(2) Im Rahmen der Ausbildung soll auf soziokulturelle Unterschiede eingegangen werden.