§ 37 SchulG - Umwelterziehung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Die Schulen vermitteln Bildungsinhalte zur Umwelt. Sie sind fachübergreifend in den Lehrplänen festzuschreiben und sollen eine ökologische Grundbildung aller Schüler gewährleisten. Ziel der auf diesen Bildungsinhalten begründeten Umwelterziehung ist es, eine positive Einstellung zur Umwelt und ein aktives Engagement zu ihrer Bewahrung zu erreichen.
(2) Die Schulen fördern in den ihnen zugänglichen Bereichen mit ihren Möglichkeiten praktischen Umweltschutz.