Anlage 1 BauGebVO M-V - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V)
Amtliche Abkürzung
BauGebVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2013-1-108

(zu § 1)

NummerGegenstandGebühr in Euro
1Baugenehmigung, Vorbescheid
1.1Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen
1.1.1für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte10
mindestens50
1.1.2im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für je angefangene 1.000 Euro
anrechenbare Bauwerte7
mindestens50
Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2:
Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
1.1.3Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach
1.1.3.1- wasserrechtlichen Vorschriften60 bis 5.000
1.1.3.2- naturschutzrechtlichen Vorschriften15 bis 3.000
1.1.3.3- waldrechtlichen Vorschriften100 bis 500
1.1.3.4- Straßen- und wegerechtlichen Vorschriften10 bis 1.000
1.1.4Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung30% der
Gebühr nach
Nummer 1.1.1
und 1.1.2
1.1.5Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall5% der
Gebühr nach
Nummer 1.1.1
und 1.1.2
Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5:
Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung.
1.2Genehmigung von Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind50 bis 250
1.3Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen50 bis 1.000
1.4Genehmigung von Nutzungsänderungen50 bis 1.500
Zu Nummer 1.4:
Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleiben unberührt.
1.5Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen50 bis 1.000
1.6Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt50 bis 750
1.7Verlängerung einer Baugenehmigung20% der
Gebühr nach
den Nummer 1.1
bis 1.6
mindestens50
1.8Teilbaugenehmigung50 bis 1.500
Zu Nummer 1.8:
Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 150 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden.
1.9Vorbescheid50 bis 1.500
1.10Verlängerung eines Vorbescheides50 bis 750
Zu den Nummern 1.9 und 1.10:
Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.
2Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall, Festlegungen und Gestattungen nach den §§ 21 und 22 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 des Bauproduktengesetzes
2.1Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis250 bis 5.000
2.2Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses250 bis 1.000
2.3Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten150 bis 3.000
2.4Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten 50 bis 1.500
2.5Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist150 bis 3.000
2.6Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat150 bis 2.500
2.7Erstprüfung von Bauprodukten nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), durch eine anerkannte Prüfstelle250 bis 5.000
3Abweichung, Ausnahme, Befreiung
3.1Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts25 bis 2.500
3.2Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 und 2 oder § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches25 bis 2.500
3.3Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 4 der EnEV-Durchführungslandesverordnung vom 4. November 2003 (GVOBl. M-V S. 537)25 bis 2.500
4Baulast
4.1Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung50 bis 1.000
4.2Löschung einer Baulast50 bis 250
4.3Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
je Grundstück15
5Sonstige Amtshandlungen
5.1Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern50 bis 250
5.2Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten10 bis 1.000
Zu Nummer 5.2:
Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstehenden Auslagen abgegolten.
5.3Wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde25 bis 500
5.4Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieur für Brandschutz1.000 bis 2.500
Zu Nummer 5.4:
Mit der Gebühr sind die aus Aufwandsentschädigung und Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses entstehenden Auslagen abgegolten.
5.5Ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern50 bis 5.000
5.6Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches50 bis 300
5.7Zeugnis nach § 22 des Baugesetzbuches50 bis 300
5.8Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 oder § 32 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, je Wohnung oder sonstigem Raum höchstens je Gebäude50 bis 2.500
5.9Gastspielprüfbuch50 bis 2.500
5.10Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bauproduktengesetzes100 bis 5.000
5.11andere als in den Nummern 5.1 bis 5.9 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünftennach
Zeitaufwand
Zu Nummer 5.11:
Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der unter regelmäßigen Verhältnissen sich ergeben würde. Reisezeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für jede angefangene halbe Stunde
5.11.1für einen Beamten des höheren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter30
5.11.2für einen Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter20,50
5.11.3für einen Beamten des mittleren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter15,50