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§ 15 EUrlV - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Amtliche Abkürzung
EUrlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-3

Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und Richter des Bundes und die Beamtinnen und Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.