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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 HG 2022 - Produkthaushalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2022,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-91

(1) Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend.

(3) Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann und im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Fördermittelbuchungskreise.

(4) In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt und die Liquidität je Produkt verbindlich. Zur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus Vorjahren veranschlagte liquide Mittel dürfen für Neubewilligungen verwendet werden, wenn diese Verpflichtungen entfallen oder nicht entstanden sind. In den in Satz 2 genannten Fällen und bei Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste erhöhen sich die Gesamtkosten des Produkts entsprechend, das Ministerium der Finanzen kann insoweit zusätzliche Produktabgeltung gewähren.

(5) Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden. Satz 1 und 3 gelten nicht für Mehrkosten, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen geführt haben; daraus entstehende Verluste sind vorzutragen, über ihren Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.

(6) Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.

(7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird.

(8) Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(9) Verluste aus Maßnahmen, denen das Ministerium der Finanzen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zugestimmt hat, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. Andere Verluste sind vorzutragen. Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.

(10) In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.

(11) Zum Ausgleich von Mehrbedarfen bei den Personalkosten, die nicht innerhalb der Buchungskreise ausgeglichen werden können, kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren.

(12) Zur Bewältigung der Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt,

  1. 1.

    neue Produkte und neue Leistungen auszubringen,

  2. 2.

    zusätzliche Ausgabemittel

    1. a)

      bis zur Höhe der bei Kap. 17 01 - 971 01 veranschlagten Mittel,

    2. b)

      bis zur Höhe zusätzlicher pandemiebedingter Einnahmen des Landes aus Festbeträgen bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung und

    3. c)

      in Höhe von Minderausgaben oder Mehreinnahmen in demselben Einzelplan

    zu bewilligen sowie

  3. 3.

    zum Ausgleich von Mehrbedarfen zusätzliche Produktabgeltung zu gewähren.

(13) Im Produkthaushalt können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen neue Ausgabetitel eingerichtet werden, wenn dies zur zutreffenden Abbildung der Ausgaben nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Hessen erforderlich ist.