§ 27 KomKVO - Sachbuch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung - KomKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
(1) Das Sachbuch ist so einzurichten, dass aus ihm der kassenmäßige Abschluss und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können. Es ist zu gliedern in:
- 1.das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt;
- 2.das Sachbuch für den Vermögenshaushalt;
- 3.das Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge.
(2) Für die Buchungen im Verwaltungshaushalt und im Vermögenshaushalt gilt die Ordnung des Haushaltsplanes. Im Übrigen bestimmt der Bürgermeister die Ordnung der Buchungen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern verbindliche Muster bekannt gegeben hat.
(3) Die sachliche Buchung umfasst mindestens:
- 1.die zur Sollstellung angeordneten Beträge;
- 2.die Einzahlungen und Auszahlungen;
- 3.den Buchungstag der Einzahlungen oder Auszahlungen;
- 4.Identifikationsmerkmale, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen.
Wenn die Gemeinde zur Erlangung staatlicher Zuwendungen für eine Baumaßnahme verpflichtet ist, eine Baurechnung oder einen zahlenmäßigen Nachweis zu führen, und dabei das Bauausgabebuch durch einen Auszug aus dem Sachbuch ersetzen will, muss die sachliche Buchung außerdem Angaben über den Empfänger der Auszahlung, das Datum der ihr zugrundeliegenden Rechnung und deren Gegenstand enthalten.
(4) Zum Sachbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse in das Sachbuch zu übernehmen sind. Für den Inhalt der Vorbücher gilt Absatz 3 entsprechend.