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§ 195 NSchG - Sonderregelung für den Übergang der Schulträgerschaft in Göttingen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 102 Abs. 3 bis 5 geht in Trägerschaft für die Schulen des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II im Gebiet der Stadt Göttingen auch insoweit auf die Stadt Göttingen über, wie sie dieser nach bisherigem Recht noch nicht zustand. Die Trägerschaft für die berufsbildenden Schulen und für die Sonderschule Weende verbleibt jedoch beim Landkreis Göttingen.

(2) Über die finanziellen Folgen der in Absatz 1 geregelten Erweiterungen der Schulträgerschaft der Stadt Göttingen sollen diese und der Landkreis Göttingen eine Vereinbarung treffen. Kommt die Vereinbarung bis zum 30. November 1974 nicht zu Stande, so trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Landkreisordnung entsprechend.

(3) Im Übrigen ist § 187 anzuwenden.