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§ 32 BörsZulV - Angaben über den Emittenten der Zertifikate, die Aktien vertreten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

Der Prospekt muß über den Emittenten der zuzulassenden Zertifikate, die Aktien vertreten, enthalten

  1. 1.
  2. 2.
    die Anteilseigner, denen mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des gezeichneten Kapitals des Emittenten oder der hieraus auszuübenden Stimmrechte gehören;
  3. 3.
    den Gegenstand des Unternehmens; werden neben der Ausgabe der Zertifikate weitere Tätigkeiten ausgeübt, so sind deren Merkmale anzugeben und die treuhänderischen Tätigkeiten gesondert aufzuführen;
  4. 4.
    eine Zusammenfassung des Jahresabschlusses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden.