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§ 5 ThürKHG - Krankenhausplanungsausschuss

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Für die Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KHG) wird bei dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium ein Krankenhausplanungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

  1. 1.
    zwei von der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V.,
  2. 2.
    sechs von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen benannte Mitglieder, sowie je
  3. 3.
    ein vom Thüringischen Landkreistag,
  4. 4.
    ein vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen,
  5. 5.
    ein vom Caritasverband Thüringen e.V.,
  6. 6.
    ein vom Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e.V.,
  7. 7.
    ein vom Verband der Privatkrankenanstalten in Thüringen e.V.,
  8. 8.
    ein vom Landesausschuss Thüringen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,
  9. 9.
    ein von der Landesärztekammer Thüringen

benanntes Mitglied.

(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und erlässt eine Geschäftsordnung, die auch die Zahl der Stellvertreter enthält. An den Sitzungen können die für Inneres, für Finanzen und für das Hochschulwesen jeweils zuständigen Ministerien sowie die oberste Landesplanungsbehörde teilnehmen. Mit den Mitgliedern sind bei der Krankenhausplanung einvernehmliche Regelungen anzustreben.