§ 47 KV M-V - Erlass der Haushaltssatzung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.
(2) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan, seinen Anlagen und dem letzten aufgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(3) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden.
(4) Die Bekanntmachungspflicht erstreckt sich nicht auf den Haushaltsplan und seine Anlagen.
(5) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und kann im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.