§ 8 HebBO NRW - Meldepflichten
Bibliographie
- Titel
- Berufsordnung für Hebammen
- Amtliche Abkürzung
- HebBO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2124
(1) Hebammen haben der zuständigen Behörde unter Verwendung der Anlage 3 zu dieser Verordnung unaufgefordert anzuzeigen:
- 1.
den Beginn der Berufsausübung, dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- 2.
das Geburtsdatum,
- 3.
die Beschäftigungsart,
- 4.
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie den zeitlichen Anteil der Beschäftigungsarten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
- 5.
die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien:
- a)
Schwangerschaft,
- b)
Geburt,
- c)
Wochenbett und Stillzeit,
- 6.
die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
- 7.
die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
- 8.
den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung,
- 9.
die Anzahl der jährlich außerklinisch geleiteten Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten sowie die Anzahl der jährlich betreuten Frauen in der Schwangerschaftsvorsorge und Wochenbettbetreuung und
- 10.
die Beendigung der Berufsausübung.
(2) Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sowie die Namens- und Adressänderung sind unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen müssen die Angaben nach Absatz 1 erstmals mit der Anzeige des Beginns der Berufsausübung und sodann jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres angezeigt werden.