§ 2a TierSchG

Bibliographie

Titel
Tierschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7833-3

(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

  1. 1.
    hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
  2. 2.
    an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
  3. 3.
    hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
  4. 4.
    an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann der Bundesminister auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und, soweit die Beförderung mit der Deutschen Bundespost berührt wird, mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Er kann hierbei insbesondere

  1. 1.

    Anforderungen

    1. a)

      hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,

    2. b)

      an Transportmittel für Tiere

    festlegen,

  2. 1a.

    bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,

  3. 2.

    bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,

  4. 3.

    vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,

  5. 3a.

    vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,

  6. 4.

    Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,

  7. 5.

    als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,

  8. 6.

    vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, bei der zuständigen Behörde registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung regeln.

(1) Amtl. Anm.:

Jetzt: Bundesminister für Post und Telekommunikation.