§ 5 NatSchAG M-V - Zuständigkeiten der Fachbehörden für Naturschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 791-9
Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Fachbehörden für Naturschutz zuständig für
- 1.
die naturschutzrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Küstengewässer sowie sonstiger gemeindefreier Flächen, sofern nicht nach den §§ 2 bis 4 eine andere Behörde zuständig ist,
- 2.
die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit regionaler Bedeutung zur Verfügung gestellt werden,
- 3.
das Management einschließlich der Managementplanung in den Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
- 4.
die naturschutzrechtlichen Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von Windenergie gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - sowie die naturschutzrechtlichen Entscheidungen beim Vollzug dieser Genehmigungen.