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§ 29 StrG - Kostentragung bei der Errichtung von Kreuzungen öffentlicher Straßen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung (höhengleicher Kreuzung, Überführung, Unterführung) öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast für die neuhinzukommende Straße die Kosten der Kreuzung einschließlich der Kosten der notwendigen Änderungen der anderen Straßen zu tragen. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung gilt als neue Kreuzung, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.

(2) Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig neu angelegt, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten ihrer Straßen zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreite sind die Mittelstreifen und die befestigten Randstreifen einzubeziehen.

(3) Wenn an einer Überführung oder Unterführung infolge der Vermehrung des Verkehrs oder sonstiger Veränderung der Verhältnisse auf der einen oder anderen öffentlichen Straße die Kreuzung geändert werden muss, so sind die Kosten von dem Träger der Straßenbaulast zu tragen, auf dessen Straßen die Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Der andere Träger der Straßenbaulast ist an der Kostentragung in dem Umfange zu beteiligen, in dem er von der Änderung der Kreuzung Vorteile hat; dies gilt nicht, wenn der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf seiner Straße nicht mehr als zwanzig vom Hundert des Verkehrs auf der anderen Straße beträgt. Die Kosten sind zwischen den Trägern der Straßenbaulast angemessen zu verteilen, wenn die Änderung durch die Verhältnisse auf beiden Straßen veranlasst war.

(4) Bei Änderung einer höhengleichen Kreuzung sind die Kosten zu einem Drittel im Verhältnis der Fahrbahnbreiten, zu einem Drittel im Verhältnis der Verkehrsdichte der kreuzenden Straßen von den beteiligten Trägern der Straßenbaulast und zu einem Drittel vom Träger der Straßenbaulast für die Straße höherer Verkehrsbedeutung zu tragen, wenn die Änderung aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs an der Kreuzung notwendig wird; beträgt jedoch der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf der einen der Straßen nicht mehr als zwanzig vom Hundert des Verkehrs auf der anderen Straße, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser anderen Straße die Änderungskosten allein zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreite sind die Mittelstreifen und die befestigten Randstreifen einzubeziehen. Wird die Änderung der Kreuzung durch andere Umstände veranlasst, so findet Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufteilung der Kosten nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 soll im Planfeststellungsbeschluss vermerkt werden, wenn die Planfeststellung nach § 33 durchgeführt wird.

(6) Ergänzungen an Kreuzungen stehen Änderungen gleich.

(7) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gelten für die Einmündung einer öffentlichen Straße in eine andere entsprechend.

(8) Abweichende Vereinbarungen über die Verteilung der Kosten sind zulässig.