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§ 10 SchulG - Aufgaben und Zuordnung der Schularten

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Form wie auch die sonderpädagogische Förderung durch Prävention und integrierte Fördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu beteiligen.

(2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere schulische Bildung. Die Grundschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen Schulkindergarten führen. Die Grundschule ist der Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halbtagsschule geführt.

(3) Die Hauptschule führt zur Qualifikation der Berufsreife als einem Abschluss der Sekundarstufe I, der zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt. Die Hauptschule und die berufsbildende Schule sollen zu diesem Zweck pädagogisch eng zusammenarbeiten. Die Hauptschule kann ein freiwilliges 10. Schuljahr führen. Das freiwillige 10. Schuljahr vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt. Die Hauptschule ist der Sekundarstufe I zugeordnet.

(4) Die Regionale Schule führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, und zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt. Die Regionale Schule umfasst Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge Hauptschule und Realschule. Der Unterricht in den Klassenstufen 5 und 6 findet im Klassenverband mit der Möglichkeit der inneren Differenzierung statt. Ab der Klassenstufe 7 tritt äußere Leistungsdifferenzierung durch abschlussbezogene Klassen, Fachleistungsdifferenzierung oder durch eine Verbindung beider Formen hinzu. Die Regionale Schule ist der Sekundarstufe I zugeordnet.

(5) Die Realschule führt zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt. Die Realschule ist der Sekundarstufe I zugeordnet.

(6) Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hochschulreife. Die Sekundarstufe I des Gymnasiums vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in studienbezogene und in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt. Für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler kann durch Zusammenfassung und Förderung im Klassenverband ein verkürzter Weg durch die Sekundarstufe I ermöglicht werden. Die gymnasiale Oberstufe eröffnet durch die Vermittlung der Studierfähigkeit den Zugang zur Hochschule und führt auch zu berufsbezogenen Bildungsgängen; sie ist der Sekundarstufe II zugeordnet.

(7) In der gymnasialen Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler nach einer Einführungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr in einem System von aufeinander aufbauenden Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Im Rahmen dieses Systems setzen sie nach ihrer Befähigung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem schulischen Bildungsgang. Die Schülerinnen und Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot, welches das sprachlich-literarisch-künstlerische, das gesellschaftswissenschaftliche und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld sowie die Fächer Religionslehre/Ethikunterricht und Sport umfasst, Fächer aus, die als Leistungs- oder Grundkurse unterrichtet werden. Dabei ist zur Sicherung einer allgemeinen Grundbildung so auszuwählen, dass alle in Satz 3 genannten Aufgabenfelder und Fächer erfasst werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Kursen werden durch Noten und Punkte bewertet. Die Hochschulreife wird durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Abschlussprüfung zusammensetzt. Der Besuch der Oberstufe dauert mindestens zwei Jahre; er soll vier Jahre nicht übersteigen. Das Nähere, insbesondere die Zahl, Fächer und Kombination der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und Grundkurse, Umfang und Bedingungen der Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(8) Die Integrierte Gesamtschule führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt, sowie zur Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Die Integrierte Gesamtschule kann eine gymnasiale Oberstufe gemäß Absatz 7 umfassen, die zur allgemeinen Hochschulreife führt. Die Integrierte Gesamtschule fasst Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in einem weitgehend gemeinsamen Unterricht zusammen. Der Unterricht in der Integrierten Gesamtschule findet im Klassenverband mit der Möglichkeit einer inneren Differenzierung und in Kursen mit einer Differenzierung nach Leistung statt.

(9) Die berufsbildende Schule ermöglicht durch ein differenziertes Bildungsangebot den Erwerb beruflicher und berufsübergreifender Kompetenzen und vermittelt Abschlüsse der Sekundarstufe I und II, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit oder in weiterführende berufsbezogene oder studienbezogene Bildungsgänge ermöglichen; sie ergänzt außerdem in der Sekundarstufe I erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten und kooperiert mit den an der dualen Ausbildung Beteiligten. Die berufsbildende Schule ist in Schulformen gegliedert. Sie ist der Sekundarstufe II zugeordnet.

(10) Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasium ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 7 gilt entsprechend.

(11) Das Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfahrung zur allgemeinen Hochschulreife. Das Kolleg ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 7 gilt entsprechend.

(12) Die Förderschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Satz 1 keine Schule einer anderen Schulart besuchen, die für die Förderschule vorgesehenen oder sonstige ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit gefördert, dass sie nachträglich in einen berufsbezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlangen können. Die Förderschule beteiligt sich an der integrierten Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten, wirkt an der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern mit und berät Eltern und Lehrkräfte. Die Förderschule ist in Schulformen gegliedert. Die Förderschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderschulkindergarten führen. Die Förderschule ist einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen zugeordnet.