Versionsverlauf


  • ab 01.08.2014 (aktuelle Fassung)

§ 14a SchulG - Inklusiver Unterricht, Schwerpunktschulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Der gemeinsame und individuell fördernde Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen (inklusiver Unterricht) ist eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schulen. Diesen erweiterten pädagogischen Auftrag übernehmen zunehmend mehr Schulen. Diese Aufgabe wird vorrangig von Schulen wahrgenommen, die auf Dauer mit der Durchführung von inklusivem Unterricht beauftragt sind und diesen möglichst wohnortnah anbieten (Schwerpunktschulen); sie erhalten Unterstützung durch Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte.

(2) Für den inklusiven Unterricht gilt § 10 Abs. 10 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Schulen stellen mit ihren Konzepten des inklusiven Unterrichts die gleichberechtigte Einbindung aller Schülerinnen und Schüler in die schulische Gemeinschaft sicher. Sie gewährleisten gemeinsames Leben und Lernen. Sie tragen der Unterschiedlichkeit ihrer Schülerinnen und Schüler Rechnung und ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern individuelle Entwicklungsprozesse. Hierbei werden sie durch Förder- und Beratungszentren gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 unterstützt.

(3) Schulen mit inklusivem Unterricht vermitteln Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Als Schwerpunktschulen können Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen beauftragt werden. Auch Haupt- und Realschulen in freier Trägerschaft können Schwerpunktschulen sein.