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§ 62 KVG LSA - Wählbarkeit, Hinderungsgründe

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Wählbar zum Hauptverwaltungsbeamten sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Bewerber dürfen nicht nach § 40 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Der Hauptverwaltungsbeamte muss am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet, darf aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben.

(2) Die in § 41 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7, Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 Genannten können nicht gleichzeitig Hauptverwaltungsbeamter dieser Kommune sein. Der Bürgermeister einer Gemeinde kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ortschaftsrates oder Ortsvorsteher einer Ortschaft derselben Gemeinde sein. Der Verbandsgemeindebürgermeister kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Gemeinderat einer Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde sein.