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  • ab 01.07.2014 (aktuelle Fassung)

§ 40 KVG LSA - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Wählbar in die Vertretung der Kommunen sind Bürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar sind Bürger, die

  1. 1.

    vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

  3. 3.

    Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.